§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Solawi Tegernheim“. Solawi steht für Solidarische Landwirtschaft.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Tegernheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Das Ziel des Vereins ist die Erprobung und Umsetzung von ökologischer, nachhaltiger und sozialer Landbewirtschaftung, sowie die Vermittlung von Kenntnissen darüber. Weiter fördert der Verein die Biodiversität und eine regionale und saisonale Ernährung, sowie die Schaffung von Bewusstsein für einen achtsamen und nachhaltigen Umgang mit der Natur. Hierzu zählen insbesondere die Förderung von Umwelt- und Naturschutz, Umweltbildung, sozialen Beziehungen und solidarischen Organisationsformen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Dem Satzungszweck wird insbesondere entsprochen durch:
- Förderung kleinbäuerlicher und nachhaltiger Landwirtschaft
- Betreiben von biologischem Gartenbau, biologischer Landwirtschaft und gemeinschaftlicher Selbstversorgung
- Gemeinschaftsbildende Aktivitäten, kulturellen Austausch, Seminare und andere Veranstaltungen
- Förderung und Erprobung von basisdemokratischen, solidarischen Kommunikations- und Organisationsformen
- Vernetzung und Wissensaustausch mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung
- Erhalt alter und samenfester Nutzpflanzen und alter Nutztierrassen
- Artgerechte Tierhaltung, Pflege der Bodengesundheit, Gewässerschutz
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit treffen der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Weitere Einzelheiten regelt die Selbstverwaltungsordnung, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 4 Kooperationen
- Der Verein kooperiert mit Betrieben in der Region unter der Bedingung ökologisch-nachhaltiger Bewirtschaftung, um die Zwecke des Vereins zu verwirklichen.
- Näheres zu den Kooperationen wird vom Vorstand in schriftlichen jährlichen Vereinbarungen festgehalten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses.
- Rassistische, fremdenfeindliche und andere diskriminierende oder menschenverachtende Bestrebungen werden in unserem Verein nicht geduldet.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder auch in elektronischer Form an den Vorstand zu richten.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist oder auch unterjährig nach Stellung und Aufnahme eines Ersatzmitglieds möglich. Die Aufnahme des Ersatzmitglieds erfolgt analog zu einem Neumitglied.
- Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.
- Das auszuschließende Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Beschlusses dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf Berufung). Der Antrag auf Berufung gilt solange als nicht zurückgewiesen, wie ein entsprechender Bescheid nicht beschlossen worden ist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
- Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig den mit dem Vorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen von Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
- Ehrenamtliche Mitarbeit ist möglich und ausdrücklich erwünscht. Näheres wird in der Selbstverwaltungsordnung festgelegt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die in der Selbstverwaltungsordung festgeschrieben werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer Person für die Kassenführung. Weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung berufen werden.
- Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Die Mitgliederversammlung kann Nachrücker für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wählen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und kann die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nicht durch Nachrücker erhalten werden, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, auf der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung eines Jahresberichts
- Die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Außerdem beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn fünf Mitglieder, mindestens aber 10% der Mitglieder, die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe des Zwecks und der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die schriftliche Einladung oder Einladung per Email genügt.
- Die Versammlung wählt jeweils eine Person für die Versammlungsleitung und für die Schriftführung.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Personen für Versammlungsleitung und Schriftführung zu unterschreiben ist.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- Erstellung und Änderung der Selbstverwaltungsordnung
- Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung hat zudem ein Recht an der Mitgestaltung von Gemeinschaftsetat und Mitgliedsbeiträgen.
- Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Personen für die Rechnungsprüfung zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter Anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten (insb. Geburtsdatum, Email, Telefonnummer, Anschrift), Bankverbindung, sowie ggf. weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, soweit sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben geltenden Rechts per EDV für den Verein erhoben und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
- Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung (einschließlich der Erstellung und Verteilung eines Mitgliederverzeichnisses), die Durchführung von Vereinsaktivitäten, die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten, Veröffentlichungen von für den Verein wichtigen Ereignissen in der Presse oder im Internet, sowie Aushänge an einem etwaigen “Schwarzen Brett” o.ä. in den Vereinsräumen. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege und die Förderung von Bildung und Forschung.
- Die Mitgliederversammlung, bei welcher die Auflösung des Vereins bestimmt wird, legt eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fest, an welche das Vermögen fällt.
Tegernheim, den 20.02.2020